§1 Name und Sitz
(1)
Der Name des Vereins lautet: Förderer der Stadtbibliothek Chemnitz e. V.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer VR 1534 eingetragen.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Stadtbibliothek in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag.
(2)
Dies geschieht insbesondere durch
a)
eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die die Stadtbibliothek und ihr vielfältiges Angebot an Print- bzw. elektronischen Medien als Informations- und Kommunikationszentrum für das Kultur- und Geistesleben der Stadt Chemnitz und ihrer Bürger wirksam unterstützt;
b)
geeignete Empfehlungen an die verantwortlichen Mandatsträger der Stadt Chemnitz zum weiteren Aus- und Aufbau einer leistungsfähigen Stadtbibliothek und Realisierung der dafür erforderlichen finanziellen Maßnahmen;
c)
Gewinnung von Mitgliedern und Sponsoren, mit deren Beiträgen und Geldspenden nach Abstimmung mit der Leitung der Stadtbibliothek vorwiegend Print- und elektronische Medien zum Bestandsaufbau erworben werden.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person werden.
(2)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3)
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte.
(4)
Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch Tod
b)
durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
c)
durch Ausschluss, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. In einem solchen Fall entscheidet der Vorstand schriftlich mit Begründung, nachdem er das Mitglied angehört hat. Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§5 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen:
a)
Vorsitzende/r,
b)
zwei stellvertretende Vorsitzende,
c)
Schatzmeister/in,
d)
Schriftführer/in,
e)
2 bis 6 Beisitzer/innen.
(2)
Die Vorstandsmitglieder entsprechend Absatz (1) Buchstabe a) und b) bilden den vertretungsberechtigten Vorstand. Die Vorstandsmitglieder entsprechend Absatz (1) Buchstaben c) bis e) bilden den erweiterten Vorstand. Der Verein wird von der/dem Vorsitzenden und einer/einem der Stellvertreter/in gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenvorsitzende/den Ehrenvorsitzenden wählen.
(4)
Außerdem gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied die Direktorin/der Direktor der Stadtbibliothek an.
(5)
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung kann, muss aber nicht vorab mitgeteilt werden.
(7)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail zustimmen.
(8)
Der Vorstand ist berechtigt,
a)
wenn ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer ausscheidet oder dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, eine/n Amtsnachfolger/in mit einfacher Stimmenmehrheit bis zur turnusgemäßen Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu berufen. Das neu berufene Vorstandsmitglied hat Stimmrecht.
b)
wenn besondere Aufgaben zu erfüllen sind, bis zu zwei weitere Mitglieder als Vorstandsmitglieder zu kooptieren. Sie haben Stimmrecht.
(9)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§6 Mitgliederversammlung
(1)
Im ersten Halbjahr eines Jahres wird vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung hat zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2)
Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
(3)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüfern,
b)
Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge, einschließlich Ermäßigung für bestimmte Gruppen,
c)
Beschluss des Haushaltsplanes,
d)
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Kassenprüfberichts,
e)
Entlastung des Vorstandes,
f)
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
g)
Beschluss über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen vom Vorstand verfügten Ausschluss.
(4)
Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Ergebnisprotokoll an, das vom Vorsitzenden abzuzeichnen ist und jedem Mitglied spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung übersandt wird.
(5)
Bei fristgerechter, ordentlicher Einladung ist die Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6)
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Beisitzer.
§7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden entsprechend der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung erhoben.
§8 Ehrenamtspauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten
(1)
Übt ein Mitglied im Auftrag oder Dienst des Vereins ehrenamtlich eine regelmäßige Tätigkeit zur Förderung des satzungsgemäßen Vereinszwecks aus, kann der Vorstand die Zahlung einer Ehrenamtspauschale für dieses Mitglied beschließen.
(2)
Der Vorstand hat bei seiner Entscheidung die jeweils geltenden steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
§9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für die Stadtbibliothek Chemnitz zu verwenden hat.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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